Zuletzt upgedated am 17. Januar 2023
Das Behalten eines Wohnsitzes in Deutschland kann vorteilhaft sein. Wenn du nur eine Postadresse brauchst, geht das aber auch ohne Wohnsitz. Eine virtuelle Heimatbasis ist sowieso zu empfehlen.
Musst du dich wirklich zwingend abmelden?
Meist steht im Netz, dass du dich für eine Weltreise o.ä. zwingend abmelden musst. Das stimmt so pauschal aber nicht.
Ja, das Meldegesetz klingt eindeutig,
Zitat:
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
aber die Verwaltungsvorschriften, die die praktische Umsetzung des Gesetzes bestimmen sehen folgendes vor:
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.
Das heisst nur falls du länger als 1 Jahr am Stück verreisen solltest, musst du dich zwingend abmelden. Solltest du max. 1 Jahr reisen und währenddessen möbliert untervermieten musst du das nicht. (Beachte: Untervermietung bedarf der Erlaubnis deines Vermieters)
Wohnst du eh noch bei deinen Eltern kannst du dort entsprechend auch angemeldet bleiben, falls deine Reise maximal 1 Jahr dauert und dein Zimmer so bestehen bleibt.
Kannst du dich alternativ bei deinen Eltern/ Verwandten anmelden?
Falls dort ein möbliertes Zimmer für dich zur Verfügung steht (auch während deiner Reise), du mindestens 2 Wochen vor Abreise dort einziehst, nicht länger als 1 Jahr am Stück weg bist (s.o.) und nach deiner Rückkehr dort auch zumindest kurzfristig wieder einziehst, dann ja.
Zitat:
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Zitat:
17.1.1 Beziehen einer Wohnung
Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen.
Ergo: unter folgenden Szenarien musst du dich nicht abmelden
- Du behältst deine bisherige Wohnung bei und reist kürzer als 1 Jahr
- Du behältst deine bisherige Wohnung bei, reist kürzer als 1 Jahr und vermietest möbliert unter während deiner Abwesenheit
- Du ziehst zu Eltern/ Verwandten min. 2 Wochen vor Abreise, reist kürzer als 1 Jahr und kehrst dorthin nach deiner Reise für mindestens 2 Wochen zurück
Auch in Österreich und der Schweiz gibt’s Meldegesetze, wohnst du dort, solltest du dich auch informieren.
Achtung: Ich bin kein Anwalt, wenn es um knifflige Fälle und rechtssichere Beratung geht frag einen Anwalt oder Mieterverein.